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Änderung § 43 KFürsV vom 01.07.2011
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§ 43 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 43 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Art und Schwere der Schädigung | |
(Text alte Fassung) Bei Beschädigten, die wegen Art oder Schwere der Folgen der Schädigung zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden Einkommen ein zusätzlicher Freibetrag bis zu 0,5 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III bis zu 1 vom Hundert und bei sonstigen Pflegezulageempfängern bis zu 0,75 vom Hundert des Bemessungsbetrags abzusetzen. § 42 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Bei Beschädigten, die wegen Art oder Schwere der Folgen der Schädigung zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden Einkommen ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe III in Höhe von 1 vom Hundert und bei sonstigen Pflegezulageempfängern in Höhe von 0,75 vom Hundert des Bemessungsbetrags abzusetzen. 2 § 42 bleibt unberührt. |
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