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Synopse aller Änderungen der KFürsV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 19 des BTHG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KFürsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KFürsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
KFürsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 16 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme, Leistungen an Arbeitgeber


(1) 1 Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme sind insbesondere

1. Beratung, einschließlich der Beratung von Vorgesetzten und Kollegen mit Zustimmung der Beschädigten,

2. Übernahme der Kosten für Arbeitsausrüstung, wenn die Kosten hierfür sonst üblicherweise vom Arbeitnehmer zu tragen sind; Arbeitsausrüstung umfaßt Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen, die in das Eigentum der Beschädigten übergehen, soweit sie nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber zu stellen sind,

(Text neue Fassung)

3. Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen, die in das Eigentum der Beschädigten übergehen, soweit sie nicht nach § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom Arbeitgeber zu stellen sind,

4. Übernahme der Umzugskosten.

2 Die Hilfen umfassen auch Leistungen an den Arbeitgeber.

(2) Erzielen Beschädigte nach Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der §§ 6 bis 8 an ihrem Arbeitsplatz während einer Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst, erhalten sie als Ausgleich eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Einkommen während der Einarbeitungszeit und dem voraussichtlichen Einkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit; die Dauer der Beihilfe soll sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbesondere

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen unter Beachtung des § 34 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2. 1 Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeitgeber den Beschädigten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschädigten einen ihrem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. 2 Der Eingliederungszuschuss soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und wird in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt. 3 Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3 Satz 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend,

3. Zuschüsse für beschädigungsgerechte Arbeitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeitgeber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,



1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen unter Beachtung des § 50 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2. 1 Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeitgeber den Beschädigten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschädigten einen ihrem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. 2 Der Eingliederungszuschuss soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und wird in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt. 3 Im Übrigen gilt § 50 Absatz 4 Satz 5 bis 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend,

3. Zuschüsse für beschädigungsgerechte Arbeitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeitgeber hierzu nach § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,

4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben verbessert werden oder nur dadurch eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.



§ 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kosten im Sinne des § 33 Abs. 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.



Die Kosten im Sinne des § 49 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

§ 25 Nachweis der Voraussetzungen


(1) 1 Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2 Bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen gesondert ärztlich begründet werden.

vorherige Änderung

(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson gemäß § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen entsprechenden Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung.



(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nach § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch

1.
einen entsprechenden Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder

2.
einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk nach § 3 Absatz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung.