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Zitierungen von § 44 KFürsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFürsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 KFürsV Einzelfallprüfung (vom 21.12.2007)
... nach der Besonderheit des Einzelfalls. Hierbei sind vor allem die in den §§ 42 bis 47 aufgeführten Billigkeitsgründe zu ...
§ 48 KFürsV Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen (vom 21.12.2007)
... 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen ...
§ 52 KFürsV Rundungsvorschriften (vom 25.07.2017)
... sind auf volle Euro abzurunden. (5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 2 BVGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... zu" durch die Wörter „in Höhe von" ersetzt. 12. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... die Wörter „und Vermögen" eingefügt. j) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: „Ausschluss des Einsatzes von Vermögen § ... 44 wird wie folgt gefasst: „Ausschluss des Einsatzes von Vermögen § 44 ". k) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:  ... „Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24" ersetzt. 36. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen ... § 24" ersetzt. 36. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen (1) Schwerbeschädigten und ... 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen." 40. § 49 Abs. 1 ... sind auf volle Euro abzurunden. (5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag aufzurunden."  ...