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VI. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)
VI.
Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden übertragen:
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
- a)
- die Zuständigkeiten für die Markteinführung der erneuerbaren Energieträger und für die Energieforschung im Bereich der erneuerbaren Energieträger;
- b)
- die Federführung für das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) und dessen Fortentwicklung unter entsprechender Anwendung der bisherigen Beteiligungsregelungen.
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Zuständigkeit für die "Deutsche Bundesstiftung Umwelt".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6394/a88699.htm