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VI. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 22.10.2002 BGBl. I S. 4206
Geltung ab 22.10.2002; FNA: 1103-4-19 Bundesregierung

VI.



Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden übertragen:

1.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

a)
die Zuständigkeiten für die Markteinführung der erneuerbaren Energieträger und für die Energieforschung im Bereich der erneuerbaren Energieträger;

b)
die Federführung für das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) und dessen Fortentwicklung unter entsprechender Anwendung der bisherigen Beteiligungsregelungen.

Die Zuständigkeit für außenwirtschaftliche Fragen bei erneuerbaren Energien (insbesondere Exportförderung) liegt weiterhin beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

2.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Zuständigkeit für die "Deutsche Bundesstiftung Umwelt".