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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 12 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LeasFachwirtPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil
§ 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Übergangsvorschriften
§ 10 Inkrafttreten
Anlage (zu § 7 Abs. 3)
(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 Zeugnisse
§ 10
Wiederholung der Prüfung
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses


(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Leasingfachwirt/zur Leasingfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasingfachwirtes wahrzunehmen:



(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Leasingfachwirtes wahrzunehmen:

1. selbständige Vorbereitung, Beurteilung und Abwicklung von Geschäftsvorgängen unter Berücksichtigung der Strukturen des Leasingmarktes und der Vertriebsformen, Vertragsmodelle und Refinanzierungsarten einschließlich des Immobilienleasing sowie der dafür zutreffenden Rechts- und Steuervorschriften; ebenso des betrieblichen Finanzwesens und der Finanzierungsformen und Handhabung der Methoden der Investitionsrechnung, soweit sie für das Leasing von Bedeutung sind;

2. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben bei der Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, insbesondere Bonitäts- und Objektprüfung, ferner bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung einschließlich Risikovorsorge und Vertragsstörungen;

3. Wahrnehmen von betrieblichen Leitungsaufgaben unter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhängen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin.



§ 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil


(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,

2. Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation,

3. Recht mit besonderem Bezug zum Leasing.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele von Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(2) Im Prüfungsfach 'Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll sie nachweisen, daß sie die Aufgaben und Ziele von Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundbegriffe,

2. Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung,

3. Wirtschaftskreislauf,

4. Märkte und Preisbildung,

5. Geld und Kredit,

6. Konjunktur und Wirtschaftswachstum,

7. Abgrenzung:

Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre,

8. Verhältnis Ökonomie - Ökologie,

9. Produktionsfaktoren,

10. Faktoren der Standortwahl,

11. betriebliche Funktionen,

12. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Prüfungsfach "Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner nachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) Im Prüfungsfach 'Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Sie soll ferner nachweisen, daß sie die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Unternehmensführung:

a) Grundlagen,

b) Ziele, Planung und Planungstechniken,

c) Mitarbeiterführung;

2. Personalwirtschaft:

a) Personalplanung,

b) Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft,

c) Personalbeurteilung und -entwicklung,

d) Entgeltformen,

e) Führungsverhalten im Betrieb,

f) betriebliches Bildungswesen,

g) betriebliches Sozialwesen,

h) betriebliche Mitbestimmung,

i) Arbeits- und Sozialrecht;

3. Betriebsorganisation:

a) Grundlagen,

b) Aufbauorganisation,

c) Ablauforganisation,

d) Phasen und Methoden des Organisierens,

e) Informations- und Kommunikationstechniken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Im Prüfungsfach "Recht mit besonderem Bezug zum Leasing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften anwenden kann. In diesem Rahmen können praxisbezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft werden:



(4) Im Prüfungsfach 'Recht mit besonderem Bezug zum Leasing' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften anwenden kann. In diesem Rahmen können praxisbezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft werden:

1. Zivilrecht:

a) Rechtsquellen,

b) Grundlagen des Vertragsrechts,

c) Eigentum und Besitz,

d) Grundstücksrecht,

e) Allgemeine Geschäftsbedingungen,

f) Sicherungsrechte;

2. Handels- und Gesellschaftsrecht:

a) Kaufmann, Handelsregister und Firma,

b) Rechtsformen der Unternehmen,

c) Gesellschaftsrecht;

3. Gerichtliche Verfahren:

a) Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),

b) Zwangsvollstreckungsverfahren.

(5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsfach ist mündlich, in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.



(6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.



(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person nicht länger als 10 Minuten dauern.

§ 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil


(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Allgemeine Leasinglehre,

2. Immobilien-Leasing,

3. Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation,

4. Situationsbezogenes Fachgespräch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Prüfungsfach "Allgemeine Leasinglehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Leasingmarkt und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt und mit den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung und Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(2) Im Prüfungsfach 'Allgemeine Leasinglehre' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Leasingmarkt und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt und mit den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung und Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlagen des Leasing:

a) Grundbegriffe,

b) der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),

c) betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des Leasing;

2. Leasingvertrag:

a) zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen,

b) Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,

c) Vertragsmodelle;

3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:

a) Prüfung des Leasingantrages,

b) Bonitätsprüfung,

c) Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,

d) Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,

e) Überwachung und Bearbeitung kritischer Engagements.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Prüfungsfach "Immobilien-Leasing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Immobilien-Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immobilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) Im Prüfungsfach 'Immobilien-Leasing' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Immobilien-Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immobilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. die Immobilien-Leasinggesellschaft:

a) Rechtsformen,

b) Gestaltungsmöglichkeiten;

2. der Immobilien-Leasingvertrag:

a) zivil- und steuerrechtliche Aspekte,

b) Vertragsgestaltung;

3. Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:

a) Standort- und Objektanalyse,

b) Investitionskosten,

c) Bewertungsfragen,

d) Objektbegleitung während der Bauphase und Bauendabrechnung,

e) Versicherungen,

f) Objektmanagement,

g) Objektverwertung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Im Prüfungsfach "Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonderheiten im Immobilien-Leasing kennt. Er soll zeigen, daß er die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Er soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) Im Prüfungsfach 'Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonderheiten im Immobilien-Leasing kennt. Sie soll zeigen, daß sie die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Sie soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:

a) Bilanz,

b) Gewinn- und Verlustrechnung,

c) Lagebericht,

d) Bilanzpolitik;

2. Finanzierung von Leasingverträgen:

a) Bedarfsermittlung,

b) Bedarfsdeckung,

c) Grundsätze der Finanzierung,

d) Finanzierungsarten;

3. Grundlagen der Preiskalkulation:

a) Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,

b) Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;

4. Besonderheiten im Immobilien-Leasing:

a) Bilanzierung,

b) objektbezogene Einzelfinanzierung,

c) Mietpreiskalkulation.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, sein Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen Situationsaufgabe auszugehen.



(5) Im Prüfungsfach 'Situationsbezogenes Fachgespräch' soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, ihr Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen Situationsaufgabe auszugehen.

(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern.



(7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und zu prüfender Person nicht länger als zehn Minuten dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Bestehen der Prüfung




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus den Punktebewertungen der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden. Dabei ist aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu bilden.

(2)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall einer Freistellung gemäß
§ 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Die
Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1
Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.'

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§ 8 (neu)




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in allen Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4,

2. in allen Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5.

(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und der Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile und die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 9 (neu)




§ 9 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Wiederholung der Prüfung




§ 10 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übergangsvorschriften




§ 11 Übergangsvorschriften


(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Leasingfachwirtprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 12 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage (zu § 7 Abs. 3)




Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

siehe BGBl. I 1995, S. 1574


1. Nach der Angabe '(BGBl. I S. 1570)' werden
die Wörter ', die durch Artikel 10 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

2. Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung,
die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht


78 | 2,6


77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63
und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Teils nach § 4 mit Note,

2. Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigübergreifenden Teils mit Note,

3. Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Teils nach § 5 mit Note sowie

4. Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigspezifischen Teils mit Note,

5. die errechnete Gesamtpunktzahl,

6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7. die Gesamtnote in Worten,

8. Befreiungen nach § 6.