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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben
§ 9 - Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung (MaKonV)
V. v. 01.03.2005 BGBl. I S. 515; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 11.03.2005; FNA: 4110-4-12 Börsenvorschriften
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Geltung ab 11.03.2005; FNA: 4110-4-12 Börsenvorschriften
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§ 9 Beteiligung von Marktteilnehmern, Behörden und ausländischen Stellen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich, sind vor der Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise, insbesondere der Emittenten und der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Betreiber von Märkten, auf denen Finanzinstrumente gehandelt werden, Verbraucherverbände oder Behörden, deren Aufgabenbereiche von der Anerkennung der Marktpraxis berührt werden, anzuhören. Zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Handel mit Finanzinstrumenten überwachen, sollen angehört werden, insbesondere wenn sie für die Überwachung von mit dem jeweiligen Markt vergleichbaren Märkten zuständig sind.
(2) Die Bundesanstalt setzt eine angemessene Frist für die Abgabe von Stellungnahmen nach Absatz 1. Fristgemäß abgegebene Stellungnahmen werden bei der Entscheidung über die Anerkennung berücksichtigt.
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Zitierungen von § 9 MaKonV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MaKonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaKonV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MaKonV Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis
... Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 und 9 . Sie überprüft die zulässige Marktpraxis regelmäßig und ... oder widerrufen. Für die Änderung oder den Widerruf gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. (2) Wurde bereits ein Verfahren wegen des Verdachts auf ... die Bundesanstalt für den Einzelfall bei besonderer Eilbedürftigkeit ohne die in § 9 vorgesehene Beteiligung von Marktteilnehmern, anderen Behörden und zuständigen ... anderen Behörden und zuständigen ausländischen Stellen nach § 9 sowie gegebenenfalls die Bekanntgabe der Anerkennung nach § 10 sind nachzuholen. Die ...
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