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§ 41d - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 41d Verwendung von Musterprotokollen



Die in § 39 Abs. 5, § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 41c Abs. 1, bestimmten Mindestwerte gelten nicht für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und, wenn von dem in der Anlage zu dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmten Musterprotokoll nicht abgewichen wird, für Änderungen des Gesellschaftsvertrags.





 

Frühere Fassungen von § 41d Kostenordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 15 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41d Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41d KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 144 KostO Gebührenermäßigung
... die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 7 RAuNOBRÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." 2. In § 41d wird die Angabe „§ 39 Abs. 4" durch die Angabe „§ 39 Abs. 5" ...