Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 13 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
|
§ 13 Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wenn einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten an die Nichtbefreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.
Anzeige
Zitierungen von § 13 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 143 KostO Nichtanwendung des Ersten Teils (vom 01.01.2008)
... die folgenden Vorschriften des Ersten Teils keine Anwendung: §§ 11 und 13 (Allgemeine Vorschriften über Kostenbefreiungen, Gebührenfreiheit für einzelne ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/a88771.htm