Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 32 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
|
§ 32 Volle Gebühr
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
5.000 | 1.000 | 8 |
50.000 | 3.000 | 6 |
5.000.000 | 10.000 | 15 |
25.000.000 | 25.000 | 16 |
50.000.000 | 50.000 | 11 |
über 50.000.000 | 250.000 | 7 |
Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Anzeige
Zitierungen von § 32 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „den für ...
Artikel 21 2. KostRMoG Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
... a) In Satz 1 werden die Wörter „das Vierfache der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung" durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/a88792.htm