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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 33 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 33 Mindestbetrag einer Gebühr
§ 33 wird in 7 Vorschriften zitiert
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
Zitierungen von § 33 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 KostO Vermögensverzeichnisse, Siegelungen
... sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um die Mindestgebühr (§ 33 ). (2) Für die Siegelung, einschließlich der Entsiegelung und der Aufnahme ...
§ 55 KostO Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken (vom 01.10.2009)
... angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33 ) erhoben. (2) Werden die Ablichtungen und Ausdrucke durch das Gericht hergestellt, so ...
§ 89 KostO Ablichtungen und Ausdrucke (vom 30.09.2009)
... (2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33 ) erhoben. (3) § 73 Abs. 5 gilt ...
§ 111 KostO Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen
... Die Mindestgebühr (§ 33 ) wird erhoben 1. für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der ...
§ 147 KostO Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte (vom 28.12.2010)
... Grundbuchs oder öffentlicher Register erhält der Notar die Mindestgebühr (§ 33 ). Schließt die Tätigkeit des Notars die Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „den für ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
G. v. 29.06.1956 BGBl. I S. 599; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 14 FrhEntzG
... Bedeutung und des Umfanges des Verfahrens die Gebühr bis auf die Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung) ermäßigen oder bis auf 130 Euro erhöhen. (3) ... Zurücknahme der Beschwerde eine Gebühr von in Höhe der Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung) erhoben. (4) Kostenvorschüsse werden nicht ...
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