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§ 35 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 35 Nebengeschäfte



Die für ein Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit des Gerichts, einschließlich der Nebengeschäfte.

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Zitierungen von § 35 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 KostO Beschlüsse von Gesellschaftsorganen
... das Doppelte der vollen Gebühr erhoben; als gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35 ) gilt bei Änderungen einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrags auch die für die ...
§ 62 KostO Eintragung von Belastungen
...  (3) Als gebührenfreies Nebengeschäft der Eintragung des Rechts (§ 35 ) gilt insbesondere die gleichzeitig beantragte Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige ...
§ 146 KostO Vollzug des Geschäfts
... mit dem Grundbuchamt ist durch die Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr abgegolten (§ 35 ). (2) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht gefertigt oder überprüft, ...
§ 147 KostO Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte (vom 28.12.2010)
... des Absatzes 1 oder 2 nur, wenn diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft (§ 35 ) durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für erfolglose Verhandlungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 bis 35 , 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „den für Notare ...