§ 35 Nebengeschäfte
Die für ein Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit des Gerichts, einschließlich der Nebengeschäfte.
interne Verweise§ 62 KostO Eintragung von Belastungen ... (3) Als gebührenfreies Nebengeschäft der Eintragung des Rechts (§ 35 ) gilt insbesondere die gleichzeitig beantragte Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige ...
§ 146 KostO Vollzug des Geschäfts ... mit dem Grundbuchamt ist durch die Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr abgegolten (§ 35 ). (2) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht gefertigt oder überprüft, ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/a88795.htm