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§ 38 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 38 Besondere Fälle



(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung eines Vertrags über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, wenn sich der eine Teil bereits vorher in einem beurkundeten Vertrag zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums verpflichtet hatte. Das gleiche gilt für Verträge über Verpflichtungen, auf die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden ist.

(2) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben

1.
für jede besondere Beurkundung von Zustimmungserklärungen einzelner Teilnehmer zu einer bereits anderweitig beurkundeten Erklärung;

2.
für die Beurkundung der Annahme eines anderweitig beurkundeten Vertragsantrags;

3.
für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags;

4.
für die Beurkundung einer Vollmacht oder des Widerrufs einer Vollmacht;

5.
für die Beurkundung

a)
des Antrags auf Eintragung oder Löschung im Grundbuch, im Schiffsregister und im Schiffsbauregister sowie einer Eintragungs- oder Löschungsbewilligung,

b)
der Zustimmung nach § 27 der Grundbuchordnung und nach §§ 35, 74 der Schiffsregisterordnung;

6.
für die Beurkundung

a)
der Auflassung,

b)
der Einigung über die Einräumung oder Aufhebung von Sondereigentum,

c)
der Einigung über die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts,

d)
der Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist;

7.
für die Beurkundung der Anmeldung zum Handelsregister und ähnlichen Registern.

(3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung von Erklärungen, die dem Nachlaßgericht gegenüber abzugeben sind (§ 112 Abs. 1); die Wertvorschrift des § 112 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner erhoben für die Beurkundung von Zustimmungserklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft oder zur Annahme als Kind.





 

Frühere Fassungen von § 38 Kostenordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 12 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 KostO Geschäftswert (vom 01.09.2009)
... mindestens auf 25.000 Euro und höchstens auf 5.000.000 Euro, in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, auf ...
§ 46 KostO Verfügungen von Todes wegen
... ist die Anfechtung dem Nachlaßgericht gegenüber zu erklären, so gilt § 38 Abs. 3. Wird gleichzeitig eine neue Verfügung von Todes wegen beurkundet, so wird die ...
§ 112 KostO Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht
... (3) Für die Aufnahme der Anmeldungen und Erklärungen werden Gebühren nach § 38 Abs. 3 besonders erhoben, soweit sie in öffentlich beglaubigter Form abzugeben oder notariell ...
§ 144 KostO Gebührenermäßigung
... die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land ...