Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt §
41a, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend.
§ 144 KostO Gebührenermäßigung ... die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land ...