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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 52 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 52 Vermögensverzeichnisse, Siegelungen
§ 52 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen wird nach dem Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Das gleiche gilt für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen. Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um die Mindestgebühr (§ 33).
(2) Für die Siegelung, einschließlich der Entsiegelung und der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, wird die Gebühr nur einmal nach dem Gesamtzeitaufwand erhoben.
Zitierungen von § 52 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 KostO Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (vom 25.04.2013)
... nicht für Geschäfte der in § 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in §§ 51, 52 und 54 bezeichneten Art; im Fall des § 53 wird die Zusatzgebühr nur erhoben, wenn der ...
§ 104 KostO Sicherung des Nachlasses
... für die Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses (§ 52 ) besonders ...
§ 144 KostO Gebührenermäßigung
... die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
G. v. 29.03.1952 BGBl. I S. 217; zuletzt geändert durch § 1 G. v. 24.12.1956 BGBl. I S. 1073
§ 12 KredInstNdlG
... außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen (§§ 52 , 53 der Kostenordnung). Die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der ...
Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
G. v. 24.12.1956 BGBl. I S. 1073
§ 3 KredInstNdlAufhG
... außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen (§§ 52 , 53 der Kostenordnung). Die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... bb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 bis 35, 51, 52 , 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „den für Notare ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 76 DMBG Gebühren
... außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen (§§ 52 , 53 der Kostenordnung); die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/a88815.htm