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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 59 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 59 Erklärungen in fremder Sprache
§ 59 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gibt ein Beteiligter die zu beurkundende Erklärung in einer fremden Sprache ab, so wird für die Beurkundung eine Zusatzgebühr in Höhe der Hälfte der für die Beurkundung erwachsenden Gebühr bis zum Höchstbetrag von 30 Euro erhoben.
(2) Schuldner der Zusatzgebühr sowie der durch die Zuziehung eines Dolmetschers entstandenen Auslagen ist der Beteiligte, der die Verhandlung in der fremden Sprache veranlaßt hat.
Zitierungen von § 59 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 116 KostO Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung
... durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt. Die Vorschriften des § 59 gelten entsprechend. (2) Wird mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der ...
§ 144 KostO Gebührenermäßigung
... Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59 , 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land sowie einer ...
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