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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 67 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 67 Sonstige Eintragungen
§ 67 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für alle Eintragungen, die unter keine der vorstehenden Vorschriften fallen und auch nicht als Nebengeschäft gebührenfrei sind, wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Dies gilt insbesondere
- 1.
- für die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum am Grundstück;
- 2.
- für die Eintragung des Ausschlusses der Erteilung eines Briefs sowie für die Eintragung der Aufhebung dieses Ausschlusses;
- 3.
- für den Vermerk von Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks;
- 4.
- für die Eintragung der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilungen, Vereinigungen und Zuschreibungen von Grundstücken;
- 5.
- für die Anlegung eines Grundbuchblatts für ein noch nicht im Grundbuch eingetragenes oder aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Grundstück sowie für die nachträgliche Ausscheidung eines Grundstücks aus dem Grundbuch;
- 6.
- für die Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.
(2) § 60 Abs. 5, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 gelten entsprechend, jedoch ist mindestens ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben.
(3) Der Wert bestimmt sich nach § 30.
Zitierungen von § 67 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 KostO Bahneinheiten
... für die Anlegung und die Schließung des Bahngrundbuchs bestimmt sich nach § 67 ; das gleiche gilt für den Vermerk über das Erlöschen der Genehmigung, ...
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