Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 80 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
|
§ 80 Eintragungen in das Vereinsregister
(1) Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben
- 1.
- für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr;
- 2.
- für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr;
- 3.
- für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/a88845.htm