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§ 80 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 80 Eintragungen in das Vereinsregister



(1) Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben

1.
für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr;

2.
für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr;

3.
für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr.

(2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.