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§ 85 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 85 Eintragungen in das Schiffsbauregister



Für Eintragungen in das Schiffsbauregister gilt § 84 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Eintragung des Schiffsbauwerks wird eine Gebühr nicht erhoben. Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.