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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 96 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 96 Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen
Wird
- a)
- die Bestellung eines Betreuers oder ihre Verlängerung,
- b)
- die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers,
- c)
- die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts,
- d)
- die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen oder
- e)
- eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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