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§ 108
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§ 108 - Kostenordnung (KostO
k.a.Abk.
)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 10.10.2013
BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1
Kostenrecht
28 weitere Fassungen
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wird in 83 Vorschriften zitiert
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
5. Nachlaß- und Teilungssachen
§ 107a
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§ 109
§ 108 Einziehung des Erbscheins
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. §
107
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt wird.
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