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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 113 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 113 Testamentsvollstrecker
§ 113 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und für sonstige anläßlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen. Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
Zitierungen von § 113 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 115 KostO Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114
... in §§ 112 bis 114 aufgeführten Verrichtungen bleiben gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit ...
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