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§ 113
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§ 113 - Kostenordnung (KostO
k.a.Abk.
)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 10.10.2013
BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1
Kostenrecht
28 weitere Fassungen
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wird in 83 Vorschriften zitiert
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
5. Nachlaß- und Teilungssachen
§ 112
←
→
§ 114
§ 113 Testamentsvollstrecker
§ 113 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und für sonstige anläßlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen. Der Wert bestimmt sich nach §
30
Abs. 2.
§ 112
←
→
§ 114
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Zitierungen von
§ 113 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 115 KostO Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114
... in §§ 112
bis
114 aufgeführten Verrichtungen bleiben gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit ...
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