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§ 131 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 131 Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen



(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 800 Euro,

2.
in den Fällen, in denen die Beschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500 Euro

erhoben.

(2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 1.200 Euro,

2.
in den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor über sie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 750 Euro

erhoben.

(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.

(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen.

(5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebührenfrei. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren.

(6) Werden Angelegenheiten der in diesem Abschnitt bezeichneten Art von anderen Behörden oder Stellen, insbesondere von Notaren, erledigt und ist in diesen Fällen eine Anrufung des Gerichts vorgesehen, so steht diese hinsichtlich der Gebühren einer Beschwerde gleich. Dies gilt nicht bei Anträgen auf Änderung von Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Es gilt ferner nicht, wenn nach einem Verwaltungsverfahren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird.

(7) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 3 gebührenfrei ist.





 

Frühere Fassungen von § 131 Kostenordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 131 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 127 KostO Personenstandsangelegenheiten (vom 01.01.2009)
... einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung die in §§ 130 und 131 bestimmten Gebühren ...
§ 131b KostO Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen (vom 01.09.2009)
... bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 5 bleibt ...
§ 131d KostO Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vom 01.09.2009)
... bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 5 gilt ...
§ 156 KostO Einwendungen gegen die Kostenberechnung (vom 01.09.2009)
... Die Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131 , 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... Angabe „20 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt. 30. § 131 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden ... von 100 Euro," ersetzt. c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3" durch die Angabe „§ 131 Abs. 5" ersetzt. 33. Dem § ... c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3" durch die Angabe „§ 131 Abs. 5" ersetzt. 33. Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt: ... freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3" durch die Angabe „§ 131 Abs. 5" ersetzt. 35. § 134 ... b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3" durch die Angabe „§ 131 Abs. 5" ersetzt. 35. § 134 wird wie folgt gefasst: „§ ... Die Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131 , 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 13 DLRLJuUG Änderung der Kostenordnung
... (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 131 Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz ...