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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 134 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 134 Vollstreckung
(1) Für die Anordnung
- 1.
- der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten und
- 2.
- von Zwangs- oder Ordnungsmitteln
(2) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.
(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an.
Text in der Fassung des Artikels 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 134 Kostenordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 134 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... 131 Abs. 3" durch die Angabe „§ 131 Abs. 5" ersetzt. 35. § 134 wird wie folgt gefasst: „§ 134 Vollstreckung (1) Für die ... Abs. 5" ersetzt. 35. § 134 wird wie folgt gefasst: „§ 134 Vollstreckung (1) Für die Anordnung 1. der Vornahme einer ...
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