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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 143 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 143 Nichtanwendung des Ersten Teils
(1) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so finden die folgenden Vorschriften des Ersten Teils keine Anwendung:
§§ 11 und 13 (Allgemeine Vorschriften über Kostenbefreiungen, Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner),
§ 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde),
§ 15 (Nachforderung),
§ 16 Abs. 2 (Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten),
§ 17 Abs. 4 (Verzinsung),
§ 31 (Festsetzung des Geschäftswerts),
§ 136 Abs. 5 (Dokumentenpauschale bei zur Verfügung gestellten Entwürfen),
§ 137 Abs. 1 Nr. 8, § 139 (Rechnungsgebühren).
(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, finden keine Anwendung auf den Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.
Text in der Fassung des Artikels 17 2. Justizmodernisierungsgesetz G. v. 22. Dezember 2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 m.W.v. 1. Januar 2008
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Frühere Fassungen von § 143 Kostenordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 17 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
aktuell vorher | 31.12.2006 | Artikel 17 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
aktuell | vor 31.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 143 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 17 2. JustizModG Änderung der Kostenordnung
... ersetzt. c) Die Nummern 5 bis 17 werden Nummern 4 bis 16. 12. In § 143 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 137" die Angabe „Abs. 1" ... „§ 137" die Angabe „Abs. 1" eingefügt. 13. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 137 ...
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