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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 161 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 161 Übergangsvorschrift
§ 161 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
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Zitierungen von § 161 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 161 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung (KostGErmAV)
V. v. 15.04.1996 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
§ 2 KostGErmAV Übergangsvorschrift
... einer Gesetzesänderung im Sinne des § 73 des Gerichtskostengesetzes, des § 161 der Kostenordnung, des § 38 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, des § ...
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