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Änderung § 88 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 88 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 88 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Für Löschungen nach den §§ 159 und 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 141 bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt für die Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

(Text neue Fassung)

(1) Für Löschungen nach den § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt für die Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013)