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Änderung § 131a Kostenordnung vom 01.09.2009
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§ 131a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 131a n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 131a Bestimmte Beschwerden | |
(Text alte Fassung) (1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in 1. Versorgungsausgleichssachen, 2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung, 3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben. (2) In Verfahren über Beschwerden in den in § 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben. | (Text neue Fassung) In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben. |
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