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Änderung § 124 Kostenordnung vom 01.09.2009
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§ 124 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 124 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Textabschnitt unverändert) § 124 Eidesstattliche Versicherung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260, 1580 Satz 2, § 1587e Abs. 1, § 1587k Abs. 1, § 1605 Abs. 1 Satz 3, §§ 2006, 2028 Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt. | (Text neue Fassung) (1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006, 2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt. |
(2) Erledigt sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung infolge Zurücknahme des Antrags oder in anderer Weise, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend den Vorschriften des § 130. |
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