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Änderung § 124 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 124 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 124 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 124 Eidesstattliche Versicherung


(Text alte Fassung)

(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260, 1580 Satz 2, § 1587e Abs. 1, § 1587k Abs. 1, § 1605 Abs. 1 Satz 3, §§ 2006, 2028 Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006, 2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.

(2) Erledigt sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung infolge Zurücknahme des Antrags oder in anderer Weise, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend den Vorschriften des § 130.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013)