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Änderung § 79 Kostenordnung vom 15.07.2011

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§ 79 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
§ 79 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister


(Text alte Fassung)

(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und der Kosten für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz ist das einreichende Unternehmen verpflichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das einreichende Unternehmen verpflichtet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 
 

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