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Änderung § 79 Kostenordnung vom 01.01.2007
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§ 79 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 79 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338 |
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(Text alte Fassung) § 79 Gebühren für Eintragungen in das Handels-,Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister | (Text neue Fassung)§ 79 Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister |
(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz werden Gebühren nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und der Kosten für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz ist das einreichende Unternehmen verpflichtet. | (1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das einreichende Unternehmen verpflichtet. |
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