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Änderung § 89 Kostenordnung vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 89 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 89 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Ablichtungen und Ausdrucke


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die maschinell geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben

1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und

2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro;

die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.


(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.

vorherige Änderung

(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und der Dokumentenpauschale.

(4)
§ 73 Abs. 5 gilt entsprechend.



(3) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.


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