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Änderung § 127 Kostenordnung vom 01.01.2009
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§ 127 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 127 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 127 Personenstandsangelegenheiten | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Familienregister sowie für die bei den Gerichten aufbewahrten Standesregister und Kirchenbücher gelten die Kostenvorschriften für die Amtstätigkeit des Standesbeamten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Für die Familienregister sowie für die bei den Gerichten aufbewahrten Standesregister und Kirchenbücher gelten die Kostenvorschriften für die Amtstätigkeit des Standesamts entsprechend. |
(2) Im übrigen werden in Personenstandsangelegenheiten für die Zurückweisung von Anträgen auf eine gerichtliche Anordnung sowie für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung die in §§ 130 und 131 bestimmten Gebühren erhoben. |
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