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Änderung § 2 Kostenordnung vom 01.09.2009
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeiner Grundsatz | |
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet 1. bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist; | |
(Text alte Fassung) 1a. im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird; 2. bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird. | (Text neue Fassung) 1a. im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird; 2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft oder einer Pflegschaft nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Betroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat; 3. in Unterbringungssachen der Betroffene, wenn die Unterbringung angeordnet wird; 4. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei solchen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein; 5. bei sonstigen Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird; dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem Anderen auferlegt hat. |
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