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Änderung § 3 Kostenordnung vom 01.09.2009
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Weitere Kostenschuldner | |
Kostenschuldner ist ferner 1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind; 2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; | |
(Text alte Fassung) 4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. | (Text neue Fassung) 4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung. |
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