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Änderung § 3 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Weitere Kostenschuldner


Kostenschuldner ist ferner

1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind;

2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

(Text alte Fassung)

4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(Text neue Fassung)

4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.