§ 91 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 91 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 91 Gebührenfreie Tätigkeiten | |
(Text alte Fassung) Für die in den §§ 92 bis 95, 97 und 98 genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei. Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben. | (Text neue Fassung) Für die in den §§ 92 bis 93a und 97 genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei. Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben. |