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Änderung § 97 Kostenordnung vom 01.09.2009
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§ 97 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 97 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 97 Verfügungen des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts, die sich nicht auf Minderjährige, Betreute oder Pflegebefohlene beziehen | (Text neue Fassung)§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts |
(1) Die volle Gebühr wird erhoben 1. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder früherer Ehegatten zueinander oder das eheliche Güterrecht betreffen; 2. für die Ersetzung der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des überlebenden Ehegatten im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft; 3. für sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf Minderjährige, Betreute oder Pflegebefohlene beziehen; 4. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner oder früheren Lebenspartner zueinander oder deren Güterstand betreffen. | (1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. |
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