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Änderung § 97a Kostenordnung vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 97a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 97a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97a Befreiung vom Eheerfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft


(Text neue Fassung)

§ 97a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie (§ 1303 Abs. 2 und § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.