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Änderung § 98 Kostenordnung vom 01.09.2009
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§ 98 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 98 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 98 Annahme als Kind | (Text neue Fassung)§ 98 (aufgehoben) |
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für eine Entscheidung, durch die die Annahme eines Volljährigen als Kind ausgesprochen oder ein solches Annahmeverhältnis aufgehoben wird. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. |
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