Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 98 Kostenordnung vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 47 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der KostO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 98 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 98 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98 Annahme als Kind


(Text neue Fassung)

§ 98 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die volle Gebühr wird erhoben für eine Entscheidung, durch die die Annahme eines Volljährigen als Kind ausgesprochen oder ein solches Annahmeverhältnis aufgehoben wird.

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.