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Änderung § 99 Kostenordnung vom 01.09.2009
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§ 99 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 99 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 99 Versorgungsausgleich | (Text neue Fassung)§ 99 (aufgehoben) |
(1) Für das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 1587b oder nach § 1587g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zum Versorgungsausgleich durch richterliche Entscheidung nach § 1587b oder nach § 1587g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird im Falle des § 1587g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. (2) Die volle Gebühr wird erhoben 1. für Entscheidungen nach § 1587d Abs. 1, § 1587i Abs. 1, § 1587l Abs. 1, 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern der Antrag nicht in einem der in Absatz 1 aufgeführten Verfahren gestellt worden ist, 2. für die Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen nach § 1587d Abs. 2, § 1587g Abs. 3, § 1587i Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung des zu leistenden Betrages nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (3) Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Geschäftswert, wenn dem Versorgungsausgleich 1. ausschließlich Anrechte a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, b) der gesetzlichen Rentenversicherung und c) der Alterssicherung der Landwirte unterliegen, 1.000 Euro; 2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro; 3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro. Im Verfahren nach § 1587l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt der Geschäftswert 1.000 Euro, im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden Betrags nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 300 Euro. Im Übrigen bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden für das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) entsprechende Anwendung. |
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