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Änderung § 100 Kostenordnung vom 01.09.2009
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§ 100 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 100 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 100 Wohnung, Hausrat | (Text neue Fassung)§ 100 (aufgehoben) |
(1) Für das gerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur richterlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. (2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden. (3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit der Streit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Mietwert, soweit der Streit den Hausrat betrifft, nach dem Wert des Hausrats. Betrifft jedoch der Streit im Wesentlichen nur die Benutzung des Hausrats, so ist das Interesse der Beteiligten an der Regelung maßgebend. Der Richter setzt den Wert in jedem Fall von Amts wegen fest. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung. |
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