Tools:
Update via:
Änderung § 100a Kostenordnung vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 47 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der KostOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 100a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 100a n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 100a Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz | (Text neue Fassung)§ 100a (aufgehoben) |
(1) Für Entscheidungen in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 der Zivilprozessordnung wird die volle Gebühr erhoben. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. (3) Zahlungspflichtig ist nur der Beteiligte, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/al21014-0.htm