Tools:
Update via:
Änderung § 103 Kostenordnung vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der KostOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 103 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 103 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 103 Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102 | |
(1) In den Fällen der §§ 101 und 102 finden die Wertvorschriften des § 46 Abs. 4 entsprechende Anwendung. (2) Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert zu erheben; soweit mehrfach über den ganzen Nachlaß oder über denselben Bruchteil verfügt ist, kommt der Wert nur einmal in Betracht. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Gebühr nach § 102 wird von dem Nachlaßgericht erhoben, auch wenn die Eröffnung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. | (Text neue Fassung) (3) Die Gebühr nach § 102 wird von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlaßgericht erhoben, auch wenn die Eröffnung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. |
(4) Für die Nachforderung und die Verjährung der Gebühr des § 101 gelten die Vorschriften des § 46 Abs. 5 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/al21038-0.htm