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Änderung § 89 Kostenordnung vom 30.09.2009
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§ 89 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 89 n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89 Ablichtungen und Ausdrucke | |
(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben 1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und 2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro; die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben. (2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben. | |
(Text alte Fassung) (3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und der Dokumentenpauschale. (4) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend. |
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