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Änderung § 55 Kostenordnung vom 01.10.2009
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§ 55 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 55 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 8 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Text alte Fassung) § 55 Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken | (Text neue Fassung)§ 55 Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken |
(1) Für die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben. | (1) Für die Beglaubigung von Ablichtungen und die Erteilung von amtlichen Ausdrucken wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 0,50 Euro für jede angefangene Seite erhoben. Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33) erhoben. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Werden die Ablichtungen und Ausdrucke durch das Gericht hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale hinzu. |
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