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Änderung § 165 Kostenordnung vom 28.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 165 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 165 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 165 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 165 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten


vorherige Änderung

 


Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

 

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