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Änderung § 148a Kostenordnung vom 18.06.2011
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§ 148a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 148a n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 |
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(Textabschnitt unverändert) § 148a Vollstreckbarerklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) (1) Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs (§§ 796a bis 796c der Zivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr. Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 133 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs (§§ 796a bis 796c der Zivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr. 2 Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 133 entsprechend. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sein sollen. | |
(3) Für Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 10 Euro, für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro. | (3) 1 Für Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes oder nach § 35 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. 2 Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 10 Euro, für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro. |
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