Tools:
Update via:
Änderung § 50 Kostenordnung vom 25.04.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 SeeHaRefG am 25. April 2013 und Änderungshistorie der KostOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 50 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 50 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen, Proteste, Schätzungen | (Text neue Fassung)§ 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die volle Gebühr wird erhoben 1. für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind; 2. für die Mitwirkung bei Abmarkungen; 3. für die Aufnahme von Protesten und ähnlichen Urkunden; 4. für die Aufnahme von Schätzungen. | |
(2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben. | (2) Für die Aufnahme von Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/al38218-0.htm