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Änderung § 18 Kostenordnung vom 31.12.2006

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Grundsatz


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen Euro, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind.

(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Geschäfts ein Nachlaß oder eine sonstige Vermögensmasse ist.