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Synopse aller Änderungen der Kostenordnung am 01.09.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2008 durch Artikel 1 des GEigDuVeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KostO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Text alte Fassung) § 128c (neu) | (Text neue Fassung)§ 128c Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten |
(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach 1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes, 2. § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, 3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes, 4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, 5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes, 6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes. (2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben. (3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend. | |
§ 131a Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen | § 131a Bestimmte Beschwerden |
In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in | (1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in |
(Textabschnitt unverändert) 1. Versorgungsausgleichssachen, 2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung, 3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben. | |
(2) In Verfahren über Beschwerden in den in § 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/v155625-2008-09-01.htm