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Zitierungen von § 130 Kostenordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 124 KostO Eidesstattliche Versicherung (vom 01.09.2009)
... Weise, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend den Vorschriften des § 130 ...
§ 125 KostO Verteilungsverfahren bei Enteignungen
... Antrag vor Eröffnung des Verfahrens zurückgenommen, so bemißt sich die nach § 130 zu erhebende Gebühr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag und, wenn ein Berechtigter den ...
§ 127 KostO Personenstandsangelegenheiten (vom 01.01.2009)
... oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung die in §§ 130 und 131 bestimmten Gebühren ...
§ 128e KostO Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten (vom 01.09.2009)
... eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben. (3) § 130 Abs. 5 gilt ...
§ 145 KostO Entwürfe
... oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt. Daneben werden die im § 57 und im § 130 Abs. 2 bestimmten Gebühren nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... erhoben." 28. Der bisherige § 128c wird § 128e. 29. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „35 Euro" ...
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... bb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „den für Notare geltenden ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 1 GEigDuVeG Änderung der Kostenordnung
... eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben. (3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend." 2. § 131a wird wie folgt gefasst: ...
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